An das Jugendamt, den Verfassungsschutz und vor allem unsere Erfüllungshilfen vom Jugendamt – Was muß das Volk noch ertragen?
Kurzmitteilung Gepostet am
Wir zeigen uns ihr euch auch? Von Karl Riegel….
Kinder werden gestohlen vom eigenen Staat, Briefe werden gelesen, alle Telefongespräche werden mitgehört, alle Internetaktivitäten protokolliert. Also gerne können sie auch das hier alle lesen werte Zerstörer. Wir laden dazu die Schnüffler der Jugendämter, den Bundesverfassungsschutz und weitere Geheimdienste ein. Auch Bundestagsabgeordneten mögen diese Zeilen Freude bereiten, und allen Anderen da draußen nicht zuletzt.
Liebe Zerstörer von Familien und ganzen Nationen – wir hoffen das ihr mitlest, damit euch nichts entgeht. Eure Strategien sind durchschaut – nun auch mit der Aktion geschundene Familien weiterhin zu diskriminieren und zu kriminalisieren gegen das Diskriminierungsgebot – welches ihr beim europäischen Gerichtshof eingereicht habt. Wann hört ihr damit auf? Wer steht hinter euch? Was seid ihr? Menschen? Ihr sollt wissen, das wir alle Schreiber und weitere Journalisten mobilisieren werden, bis das letzte Kaff informiert ist…
“Ja ihr seid wahrhaftig eine Terrororganisation, die nicht besser ist als Usama bin Laden oder die Stasi.” ihr die ihr die Demokratie zerstört, ihr seid es nicht wert, dass man euch noch länger duldet. Ihr habt keinen Respekt vor menschlicher Privatsphäre vor Moral Anstand und Sitte, damit vor der Einzigartigkeit jeder menschlichen Person, nicht vor ihrer Würde und nicht vor ihren Rechten. Ihr die Politiker seid es nicht wert, dass man euch die Speerspitze einer Wehrhaften Demokratie nennt. Ihr seid Verbrecher, keine Beschützer. Ihr zerstört und vernichtet die Demokratie, anstatt sie zu verteidigen. Ihr seid, wie oben schon geschrieben, schlimmer als die Stasi, die hatte noch nicht so viele technische Möglichkeiten. Ich gebe zu, dass ihr auch schlauer als die Stasi seid. Ihr verhaftet nicht jeden, der eine andere Meinung hat. Solange er einen vollen Bauch und einen halbvollen Geldbeutel hat, kann er euch ohnehin nicht gefährlich werden, oder noch schlimmer: Er will euch nicht gefährlich werden. Wir schauen wie lange ihr noch euren voyeuristischen Spaß habt, benehmt euch wie die Spanner im Schlafzimmer und fühlt euch wie die Geschäftsführer eines Mafiaklans. Uns beeindruckt ihr nicht.
Und ihr, die ihr auserkoren seid, uns zu regieren? Ihr, die ihr unsere Interessen vertreten sollt? Ihr, die ihr die Regeln des Grundgesetzes als lästiges Übel begreift? Feige und gewissenlos seid ihr. Ihr habt seit Jahren von den regel- und gewohnheitsmäßigen illegalen Kindesentziehungen oder schlimmer noch vom Kinderklau und den ganzen Spitzelaktionen gewusst, ihr habt es für normal gehalten, ihr habt eure Amtseide mit Füßen getreten. Und jetzt noch erhebt ihr euch über die Bürger und Familien und dekradiert diese als Einzelfälle? Mit der Selbstgerechtigkeit feister Pfeffersäcke behauptet ihr, für den Kinderklau gäbe es rechtliche Voraussetzungen? Und dann tretet ihr das Völkerrecht mit Füßen, haltet auch noch an einen souveränen Staat fest? Das Gebaren Kinderklau ist mehr als der Verfassungsbruch, es ist die Missachtung jeglichen Menschenrechtes. So etwas werft ihr selbst sonst nur faschistischen oder terroristischen Staaten vor. Heißt das nun, dass auch ihr faschistische oder terroristische Staatsoberhäupter bzw. Regierungschefs seid? Ihr könnt euch natürlich ins Fäustchen lachen, weil man euch wieder gewählt hat. Das aber nur weil den Deutschen die Politik egal ist, so weit habt ihr sie alle gebracht, und sie werden es euch mit ihrer Stimme danken. Die Demokratie mit euch im Parlament und in den Regierungen ist ebenso eine Farce, wie in Ägypten, dem Iran, Syrien oder Korea, um mal wahllos ein paar Nationen zu nennen. Euch geht es um Macht. Ihr habt verinnerlicht, was längst jeder weiß: Macht ist allein die Macht über Menschen, ihre Hirne und ihre Gedanken. Das kann man auch erreichen, indem man diese Menschen lähmt oder ihnen die Hoffnung nimmt beispielsweise über ihre Kinder. Das betreibt ihr systematisch. Das sind eine der Säulen, auf die ihr eure Macht baut. In Sonntagsreden ächtet ihr die Stasi und die Gestapo. Welch ein Hohn. Vor euch haben die meisten jeden politischen Respekt verloren.
Und all ihr Anderen da draußen? Was tut ihr, was tun wir, während Politik und Geheimagenten ihre letzten Masken fallen lassen, ihre letzten Skrupel verlieren? Wir schreiben und sprechen, aber das wars. Einige gehen demonstrieren, andere geben ihr Facebook-Konto auf, in der Hoffnung, das würde etwas nützen. vor 30 Jahren haben die Älteren von euch erstritten, dass bei einer Volkszählung keine persönlichen Daten erhoben werden. Und heute? Heute gebt ihr Union, CDU, FDP, den Grünen oder SPD eure Stimme? Alle anderen ziehen feige den Schwanz ein, hoffen, dass es sie nicht trifft, wenn der Hammer fällt und man ihnen ihre Meinung verbietet. Aber moment: Haben sie denn eine Meinung? Aber sicher! Die Meinung lautet: “Lasst uns in Ruhe, wir können ohnehin nichts ändern!” Oder könnte man es so formulieren: “Morgen sind wir tolerant! Wir finden selbst den größten Idioten interessant, und was uns stört in diesem Land, das wird ab morgen nicht mehr eine Schweinerei genannt. Ab morgen sind wir positiv, wir rücken nichts mehr gerade, nein, wir lassen alles schief, na klar. Fortan glauben wir an Lügen, weil sie in der Zeitung stehn, greifen nichts mehr mit Kritik an, was geht uns die Politik an? Haben wir uns nicht schon oft genug die Finger dran verbrannt? Das wird anders, morgen sind wir tolerant!”
Was wir brauchen ist eine saubere Politik und eine Bevölkerung, die mit Demokratie, Menschenrechten und Menschenwürde etwas anfangen kann und will. Die verantwortlichen Spitzenfunktionäre wie Geheimdienste und die allmächtigen Jugendamtsbeamte müssten verhaftet werden. Dasselbe gilt für Politiker, vom Kontrollgremium über den Bundestag bis hin zur Bundesregierung, die heute nicht mehr sagen können, sie hätten nichts gewusst. Die dreiste Frechheit, zu behaupten es handele sich in der Anzahl von mindestens 100 000 Kindesentzügen jährlich um Einzelfälle (die Bundesstatistik ist gelogen) ist ein weiterer Beweis, dass wir es hier nicht mit moralisch handelnden Regierungen zu tun haben, sondern mit Machtorganisationen mafiosen Charakters. Die offiziellen Proteste Deutschlands lassen da nicht nur zu wünschen übrig, sie sind eine Feigheit, für die man sich schämen muss.
Wisst ihr, Freunde vom Jugendamt und Verfassungsschutz:
Wir wissen was ihr treibt und wie ihr die Bürger bespitzeln lasst. Ihr behauptet, ihr würdet das tun, damit Kinder geholfen werden kann. Mit was aber? Und gleichzeitig helft ihr Politiker rechtsradikalen Mordkommandos bei der Beschaffung von Waffen und bei anderen Verrichtungen im Untergrund, offiziell um sie dingfest machen zu können. Wie kann euch der sogenannte NSU durch die Lappen gegangen sein bei so lückenloser Überwachung? Habt ihr mit den Mördern sympathisiert? Wir fragen ja nur mal. Die letzten Masken sind gefallen, die Demokratie ist eine Farce, und trotzdem müssen wir weiter machen, auch wenn es keinen kümmert. Aber wir machen so lange weiter, bis es euch kümmert….
Karl Riegel
Journalist
Es ist anzuführen, das nicht alle Jugendämter und ihre Mitarbeiter so radikal vorgehen, aber es ist nicht von der Hand zu weisen, das sich bundesweit die selben Strukturen zur Kindesherausnahme abzeichnen und diese Jugendämter werden von uns alle überprüft und dokumentiert. Eine entsprechende Liste werden wir bei Zeiten öffentlich stellen.
Gardy Gutmann
März 17, 2014 um 9:48 am
Jamern hat kein sinn,und reden ist verloren Zeit, geht alle auf die Straße und nach Berlin und Jagt dies Kriminelen von Politiker zum Teufel, den wir sind das Volk.
März 17, 2014 um 10:13 am
Hat dies auf Freiheit, Familie und Recht rebloggt und kommentierte:
Karl Riegel schreibt hier die Wahrheit, die schon viele kennen, aber nicht der gleichen tun. Wir lassen uns alles gefallen und warten auf ein Wunder. Nur wird dieses Wunder nicht kommen und wir werden alles verlieren. Unsere Kinder, unser Vermögen und unsere Rechte. Solange wie die Bürger noch konsumieren können, halten sie die Ohren und die Augen zu. Ein Volk ohne Moral!
März 19, 2014 um 5:53 pm
Auch mir wurden meine geliebten 3 Kinder vom Jugendamt geraubt. Meine Kinder und ich leiden sehr darunter – mein großer Sohn 11 Jahre alt sogar so sehr, dass er dem Jugendamt mitteilte, dass er Selbstmord begehen möchte – weil er nicht zur Mama zurück darf – er sagte er kann nicht mehr! Die Richterin sagte daraufhin – die Kinder seien noch nicht lange genug von der Mutter weg (5Monate) daher sei es normal, dass sie dorthin zurück möchten. Der Selbstmordgedanke meines Sohnes wurde so ausgelegt, dass es an der Mutter liegen würde. Was ich in den 2 Gerichtsverhandlungen erlebt habe – raubte mir jegliche Luft – ich glaubte an Gerechtigkeit – was habe ich erfahren – Macht, desinteresse, Hohn, Spott, und Ignoranz. Eine Jugendamtsmitarbeiterin hat sogar Zeiten eingetragen die sie bei uns war…..(da geht es nciht um ein paar Stunden) dabei war sie da garnicht bei uns. Wir haben alle Termine immer in unseren Kalender eingetragen – und das sehr gewissenhaft!!! Aber wenn man solche Sachen vor Gericht sagt, gilt dies nicht! Es wurden von der Mitarbeiterin Diagnosen gestellt, Familienaufstellungen durchgeführt ohne Aprobation – Statt Hilfe zur Selbsthilfe – bekamen wir Hilfe zur Unfähigkeit. Es wurden Lügen in den Bericht eingetragen ohne Ende – Worte wurden uns im Munde umgedreht – Drohungen vor der Haustüre vom Jugendamt (teilt man das vor Gericht vor – stimmt das alles nicht). Meine Kinder wohnen nun 600km entfernt von mir und sie leiden schlimmer als geschlagene Hunde und keiner hilft – Es ist so traurig und die absolute Hölle dies miterleben zu müssen. Ich habe die erste Richterin angefleht – aber sie hat die Akte nur nach Süddeutschland geschickt und fertig. Die Richterin in Süddeutschland sagte im ersten Satz, – was war interessiert mich nicht – ich möchte einen Gutachter involvieren – fertig. Auf die Frage hin ob sie kein interesse hat den Sachverhalt endlich mal zu prüfen – was hier in Niedersachsen nicht gemacht wurde – sagte sie nur – ach das was ich gelesen habe ist für mich ausreichend geprüft – da muss nichts mehr gemacht werden…..- hallo – ich dachte ich bin beim Gericht – wo es um Gerechtigkeit geht, um Aufklärung – wohl ist das nicht so – !!!!!
April 12, 2014 um 7:18 am
meinkommentar fehlt…. bzw. bitte….. nun denn, ist vielen zu heiß, selbst anwälten
April 14, 2014 um 10:42 pm
Claudia Sckaer, geb. Quack Kleinblittersdorf, 07.04.2014
Saarlandstr. 25
66271 Kleinblittersdorf
Oberlandesgericht Saarbrücken
Franz-Josef-Röder-Str. 15
66119 Saarbrücken
Fehlende Tätigkeit nach § 18 Abs. 3 Satz 3 ff durch das Jugendamt
Antrag auf Abmahnung des Jugendamtes
9 UF 25/14
Durch Anruf beim nach Wochen zu erreichenden Jugendamt hat das Jugendamt eine Beratung und eine Hinführung auf Kontakt mit den Kindern nach der UN-Kinderrechtskonvention als auch die fehlenden Informationen, selbst nach vier Jahren nach o.a. gesetzlicher Angabe mit dem Hinweis auf den Beschluss des Richters verweigert. Dies mit den Worten:“Das Jugendamt kann nichts machen“.
Mit meinem Schreiben in der Anlage habe ich das Jugendamt nun zum unzähligen Mal aufgefordert der fehlenden Aufgabenwahrnehmung wahrzukommen. Das Lan-desjugendamt und das Sozialministerium haben mir genau die gleichen Worte angegeben.
Daher fordere ich Sie auf dem Jugendamt eine Abmahnung mit entsprechend zu zahlender Summe zukommen zu lassen damit es seine Aufgaben wahrnimmt.
Denn es muss wenn schon das Jugendamt seine Aufgabe nicht wahrnimmt eine unabhängige Unterstützungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und ihre Familien geben. Vom ersten Kontakt mit dem Jugendamt bis zum Beschluss einer Maßnahme. Die positiven gesetzlichen Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe können nur realisiert werden, wenn es Instanzen gibt, die das kontrollieren. Das Jugendamt wird absichtlich, mit Vorsatz nicht kontrolliert, sonst wären die Zustände nicht vorhanden
Und in der Kinder- und Jugendhilfe hat der Staat, das heißt die Jugendämter, die Landesjugendämter und die zuständigen Ministerien, sowieso die gesetzlich festgeschriebene Gesamtverantwortung. Er müsste sie nur auch verantwortlich wahrnehmen. Stattdessen zieht sich der Staat immer mehr aus seinem im Grundgesetz Art. 6 formulierten „Wächteramt für das Kindeswohl“ zurück und überlässt es einem angeblich sich selbst regulierenden Markt der Kinder- und Jugendhilfe, der stark von Profitinteressen bestimmt wird und so Kinder, Jugendliche und ihre Familien zu Objekten von Marktstrategien macht. In diesem Fall für mich fehlenden schädigenden und noch mehr die die Kinder schädigenden am Kindeswohl vorbeigehenden Marktstrategien.
Im Weiteren weise ich darauf hin das, erstmals auch von Mitgliedern des Petitions-ausschusses das Wort “Vertragsverletzungsverfahren” ausgesprochen wurde – eine drastische Maßnahme, die aber in diesem Zusammenhang durchaus angemessen erscheint. Dank des unermüdlichen Einsatzes des Europaabgeordneten Philippe BOULLAND in der Debatte über Menschenrechtsverletzungen durch deutsche Jugendämter am 01.04.2014 im Europäischen Parlament in Brüssel.
Ich erwarte die Bestätigung über Ihr Handeln im Sinne der Abschaffung der vom europäischen Parlament festgestellten massiven Vertragsverletzungen, die Abmahnung des Jugendamtes Saarbrücken innerhalb einer Woche. Ich weise darauf hin, dass ich dieses Schreiben weiteren Personen zur Kenntnis gebe.
April 14, 2014 um 10:44 pm
Claudia Sckaer Kleinblittersdorf, 06.04.2014
Saarlandstr. 25
66271 Kleinblittersdorf
Regionalverband Saarbrücken
Frau Biedenkopf
Herrn Weppernig
FD Jugendamt
Leiterin des Jugendamtes
Heuduckstr. 1
66117 Saarbrücken
Antrag auf Einzelberatung, Einzeltherapie, Familienberatung, Familientherapie, Kindertherapie, Mediation, Paarberatung, Paartherapie, Clearing, Mediation Er-gänzungspflegschaft für die Kinder, systemisch, lösungsorientiert, methoden-integrativ, wertschätzend, koordiniert und beratend samt der gesamten Kosten nach SGB VIII § 5 Claudia Sckaer, Kinder Sckaer und dem Vater der Kinder
Sind minderjährige Kinder vorhanden, kann eine Kostenübernahme beim Jugendamt beantragt werden.
Eltern, Kinder und Jugendliche haben nach Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe § 5 ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich des An-bieters notwendiger Jugendhilfeleistungen, insofern dieser über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgabe verfügt und keine un-verhältnismäßigen Kosten entstehen.
Ich beantrage Einzelberatung, Einzeltherapie, Familienberatung, Familientherapie, Kindertherapie, Mediation, Paarberatung, Paartherapie, Clearing, Mediation Ergän-zungspflegschaft für die Kinder, systemisch, lösungsorientiert, methodenintegrativ, wertschätzend, koordiniert und beratend. Bisher haben Sie sich jeder Beratung ent-zogen, führen keinerlei Gespräch, zu dem Sie für mich dadurch und ohnehin nicht geeignet sind. Abgesehen davon bei mir der Eindruck entstanden ist, dass dies von der Geschäftsleitung von ganz oben verhindert wird, dies zwecks vorsätzlicher, ab-sichtlicher Schädigung von mir und den Kindern geschieht. Ihre Haltung mir und den Kindern gegenüber entbehrt jedem sozialen und menschengerechten Handeln.
Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 ff. haben ich und die Kinder das Recht auf Beratung und Information. Dieser sind sie nun innerhalb von vier Jahren nicht nachgekommen und machen auch keine Anstalten dazu. Da dies so ist müssen Sie daher die Kosten für eine kompetente Aufgabenwahrnehmung durch andere Institutionen zur Verfügung stellen. Gelder sind beim Jugendamt haufenweise zur Verfügung, denn andernfalls könnten auch keine Kosten für Pflegeeltern, die sie nach wie vor suchen, als auch für Heimunterbringungen wie in der Hasenburg, für zwei Jahre 258.000 Euro zur Verfügung stellen. Da sie nicht gewillt sind ihrer Aufgabenwahrnehmung, sei es durch Willkür oder Inkompetenz nachzukommen. Durch Zugeständnis der Kosten, der Beauftragung von Herrn Thiel oder auch Herrn Kirchhof wäre damit eine Lösung gefunden.
Ich erwarte kurzfristige Antwort innerhalb einer Woche. Dieses Schreiben gebe ich weiteren Personen zur Kenntnis.
September 22, 2016 um 11:40 pm
wer hat Ihr Gutachten seinerzeit erstellt?
April 14, 2014 um 10:45 pm
Claudia Sckaer, geb. Quack Kleinblittersdorf, 07.04.2014
Saarlandstr. 25
66271 Kleinblittersdorf
Oberlandesgericht Saarbrücken
Franz-Josef-Röder-Str. 15
66119 Saarbrücken
9 UF 25/14
Hiermit stelle ich den zuständigen Richterinnen und Richter die Frage, was Sie qualifiziert über Kinder und Eltern als eigenständige Personen und deren Wohl zu bestimmen. Ich möchte nachgewiesen haben welche Eignungen und Fähigkeiten Sie besitzen. Ich bitte um Nachweise, ob Sie Einrichtungen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Ganztagsschulen, Frühförderverbände und deren Einrichtungen als auch Heime zumindest einmal für einen Tag unangemeldet aufgesucht und besichtigt haben. Weiter stelle ich Ihnen die Frage ob Sie je in ihrem Leben an einer psychologischen Zusatzausbildung in Sachen Eltern und Kinder teilgenommen haben, entsorgte Eltern in ihrer Verzweiflung in Sorge um ihre Kinder in ihren Verzweiflungsphasen aufgesucht haben, entsorgten und entfremdeten Kinder in ihrer Qual des fehlenden Elternteils als Mensch und als Lebewesen berücksichtigt und ihnen beigestanden haben. Ich frage mich, wie Sie leben, ob Ihnen eine Trennung von ihrer Familie, fehlendes Wissen um ihre Familie nichts ausmacht, sie Ihnen nicht gleichfalls fehlen würde, Sie sie vermissen würden, Sie sich keine Sorgen machen würden. Ich frage Sie, wie Sie reagieren würden, wäre Ihnen Ihre Familie vorenthalten.
Ich fordere Sie auf Kindertagesstätten, Kindergärten, Ganztagsschulen, Förderein-richtungen und Heime in denen Kinder verwahrt, eingepfercht und eingesperrt sind, ihrer eigenen Selbsterfahrung und Selbständigkeit und Freiheit vorenthalten sind, wie Helikopterkinder, der Angewöhnung eines unselbständigen Lebens, Indoktrination vorgegeben, die zu nichts anderem führen als psychischen Schäden bei den Kindern. Ich bestehe darauf dass Sie an psychologischen Seminaren teilnehmen.
„Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich“, wie es auch gefordert wurde, das Her-kunft, Glaube und Behinderung keine Ausnahmen bilden, vor dem Gesetz gleich behandelt zu werden, in den Fragen zum Menschenrecht!
“Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die reli-giösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Ich bestehe auf die Anwendung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, der UN-Menschen-, UN-Kinder- und UN-Behindertenrechtskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966, (BGBl. 1973 II 1553), dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966, (BGBl. 1992 II 1246) niedergelegten Rechte
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 30.Dezember 1993, (BGBl. 1994 II 311) unter Berücksichtigung des römischen Statuts.
§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Desweiteren weise ich sie darauf hin, dass die Anwendung von Recht und Gesetz, die Anwendung der Konventionen Völkerrecht ist und Recht und Gesetz als auch die Konventionen aus Völkerrecht hervorgehen. Das Völkerrecht gibt vor, der Richter kennt das Recht. Sollten Sie der Meinung sein, dass dem nicht so ist, stellen Sie eine Anfrage auf Nachweis an das Bundesverfassungsgericht.
Desweiteren mache ich bereits jetzt im Vorgriff geltend, dass das “Prozessgrund-recht” sicherstellen solle, so das BVerfG früher, “dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnis-nahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben” (BVerfGE 50, 35 = NJW 1979, 413). Und weiter: “Das rechtliche Gehör ist nicht nur das pro-zessuale Urrecht des Menschen, sondern ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist” (BVerfGE 55, 6 = NJW 1980, 2698; BVerfGE 70, 188 = NJW 1986, 371).
Diesem Schreiben füge ich die Entscheidung Sorgerechtsübertragung wegen man-gelnder Bindungstoleranz, verbunden mit Uneinsichtigkeit.10. ZS – FamS -Beschluss v. 29.8.2002 -10 UF 229/02 Aus FamRZ 2003, Heft 6, S. 397, Nr. 264 OLG Dresden -BGB §§ 1671 1 Nr. 2, 1666; KostO §131 III zur Berücksichtigung bei.
Ich erwarte die Berücksichtigung des in dem Schreiben angegebenen, den Nachweis ihrer Befähigung, auch in psychologischer Hinsicht. Nur unter diesen Bedingungen kann ein solcher Termin ordnungsgemäß, unter Anwendung entsprechend der rechtlichen Gegebenheiten als auch unter der Berücksichtigung der vom Oberlandesgericht Saarbrücken in gleicher Angelegenheit bereits vorab per Email zugesandten Entscheidungen als unter der Berücksichtigung neuerer als auch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, als auch der Berücksichtigung von Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur Entfremdender Eltern wie von W. Andritzky beigefügt, als auch mir vorzulegender Genehmigung innerhalb einer Woche zukommen zu lassen.
Ich weise darauf hin, dass ich dieses Schreiben weiteren Personen zur Kenntnis gebe.
Sorgerechtsübertragung wegen mangelnder Bindungstoleranz, verbunden mit Uneinsichtigkeit.
10. ZS – FamS -Beschluss v. 29.8.2002 -10 UF 229/02
Aus FamRZ 2003, Heft 6, S. 397, Nr. 264 OLG Dresden -BGB §§ 1671 1 Nr. 2, 1666; KostO §131 III
Aus den Gründen:
1. Das AmtsG -FamG -V. hat dem Vater gemäß §1666 BGB das Sorgerecht über die Kinder übertra-gen. Auch nach Auffassung des Senats erlaubt das Kindeswohl keine andere Entscheidung. Ziel …
Der Sachverständige [SV] hat festgestellt, dass aus Gründen des Kindeswohls das Interesse der Mut-ter an einer Übertragung des Sorgerechts auf sie zurückzustehen hat. In der Verhandlung vor dem AmtsG hat er daher empfohlen, dem Vater das Sorgerecht zu übertragen. Der SV stützt seine Emp-fehlung im Wesentlichen auf die mangelnde Bindungstoleranz der Mutter sowie das bei ihr stark aus-geprägte Parental Alienation Syndrome (,,PAS“), welches bei der Mutter dazu führe, aufgrund der durch die Trennung ausgelösten Schmerzen in dem Bedürfnis, selbst Verständnis und Unterstützung zu erfahren, den Kindern ihren Schmerz unverhüllt zu zeigen und damit die Kinder negativ gegen den Vater zu beinflussen. Der Senat teilt aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse diese Auffassung. Auch der Senat sieht in der mangelnden Bindungstoleranz der Mutter ein wichtiges Entscheidungskriterium für die Übertragung der elterl. Sorge auf den Vater. In der Erkenntnis, dass es dem Wohl der Kinder nach Trennung der Eltern dient, dass der unmittelbare Kontakt zum anderen Elternteil – wenn auch möglicherweise zeitlich reduziert -erhalten bleibt, wird in der Regel dem Umstand besondere Bedeu-tung beigemessen, ob der potentiell sorgeberechtigte Elternteil vorbehaltlos bereit ist, den persönli-chen Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil zuzulassen und das Kind -wenn nötig -hierzu zu motivieren oder nicht (OLG Celle, FamRZ 1994, 924; OLG München, FamRZ 1991, 1343; OLG Bam-berg, FamRZ 1990, 1135; OLG Hamburg, FamRZ 1985, 1284;OLG Koblenz, FamRZ 1978, 201; OLG Frankfurt, FamRZ 1997,573; Beschuss des Senats v. 9.8.2001 -10 UF 131/01 -, Johann-sen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., §1671 BGB Rz. 61).
Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem SV die Bindungstoleranz der Mutter als erheblich einge-schränkt an. Die Mutter hat seit der Trennung massiv versucht, die Kinder vom Vater fernzuhalten und von ihrem sozialen Umfeld zu entfremden, indem sie die gerichtlichen Beschlüsse teilweise nicht ak-zeptierte. Die Mutter hat zur Durchsetzung ihrer Interessen den Vater gegenüber den Kindern zum Feindbild stigmatisiert, indem sie diesen immer wieder negativ darstellte. Sie hat sogar nicht davor zu-rückgeschreckt, den Vater wegen Kindesmisshandlung anzuzeigen und die Kinder zu dem Tatvorwurf polizeilich vernehmen zu lassen. Sie hat dadurch erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen und damit ihre Erziehungsfähigkeit in einem für die Kinder wichtigen Bereich in Frage gestellt. Die Gründe, die die Mutter für eine Übertragung des Sorgerechts auf sich vorbringt, nämlich den Wunsch der Kin-der sowie Verdachtsmomente gegen den Vater, haben sich als nicht stichhaltig herausgestellt. Dass der Vater die Kinder misshandelt hat, hat sich nicht bestätigt. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 II StPO eingestellt. Weitere Verdachtsmomente, insbesondere auch der sexuellen Misshandlung, haben sich ebenfalls als unbegründet erwiesen.
2. Soweit die Mutter anführt, die Kinder wollen bei ihr leben, und die Kinder diesen Wunsch in der An-hörung vor dem Senat wiederholt haben, ist dies nicht der eigene, sondern ein von der Mutter beein-flusster Wunsch der Kinder. Nach den Feststellungen des SV sind die Angaben [des jüngeren Kindes] nicht eindeutig, sondern entsprechen dem Willen der älteren Schwester. Auch bei ihr beruhe der ge-äußerte Wunsch nicht auf ihrem eigenen autonomen Willen, sondern sei aus Schuldgefühlen gegen-über der Mutter entstanden. Nach den Feststellungen des SV entspricht dies dem Motiv, der Mutter Beistand zu sein. Der Wille sei aus einem Schuldgefühl der Mutter gegenüber entstanden, sie wende sich ihr zu, um die Traurigkeit der Mutter zu verhindern. Gleichzeitig verarbeite das Kind damit seine eigenen Schuldgefühle, die es im Zusammenhang mit der Trennung auf sich bezogen hat.
Dieser Entscheidung schließt sich der Senat aufgrund des Eindrucks der Anhörungen und des Be-richts der Verfahrenspflegerin an, daher kann auch der Wille des Kindes nicht Maßstab der Entschei-dung sein, auch wenn der Wille immer wieder klar und eindeutig geäußert wird (KG, FamRZ 2001, 368;1985, 639,640; BVerfG, FamRZ 2001, 1057; Beschluss des Senats v. 25.4. 2002, 10 UF 260/01 -FamRZ 2002, 1588[LSc]).
Dies entspricht auch kinderpsychologischen Erkenntnissen …..
Soweit [die ältere Schwester] in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich erklärte, zur Mutter zu wol-len, da ,,ihr Herz mehr für die Mutter schlage“, vermag der Senat dem aus oben genannten Gründen nicht zu folgen, zumal auch dem geäußerten Kindeswillen in Analogie zu §§ 1671 II S. 2 BGB, 50b II S. 1 FGG erst dann ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat (Palandt/Diedrichsen, BGB, 61. Aufl., RZ 24; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 186).
Auch wenn [die ältere Schwester] in der Anhörung vor dem Senat erklärte, notfalls allein zur Mutter zu wollen, kommt für den Senat eine Trennung der Geschwister nicht in Betracht, da diese aufgrund ihrer starken inneren Verbindung nicht auseinander gerissen werden sollen (so auch Beschluss des Senats v. 21. 7. 2000 -10 UF 160/00; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 BGB Rz 73.)
Die starke Orientierung an der großen Schwester und die intensive gefühlsmäßige Bindung zwischen den Geschwistern waren deutlich sichtbar und spürbar. Eine Trennung der Geschwister würde für diese zu einer erheblichen emotionalen Belastung führen. Es ist allgemein anerkannt, dass der Kontinuität der Geschwisterbeziehung dann besonders große Bedeutung zukommt, wenn die Elternbeziehung zerrüttet ist und sich das gemeinsame Zusammenleben mit diesen trennungsbedingt aufgelöst hat. Die für die Entwicklung eines stabilen Selbstwertgefühls und einer gesunden Beziehungsfähigkeit notwendige Sicherheit und Zuverlässigkeit des innerfamiliären Beziehungsgefüges wird durch die Trennung der Eltern erheblich beeinträchtigt. In dieser krisenhaften Situation gewinnt die fortbeste-hende Geschwisterbeziehung als Stärke und Halt herausragendes Gewicht. Eine dauerhafte Trennung würde daher zu einem seelischen Schaden der Kinder führen, was sich bereits in der Vergangenheit durch die Verhaltensauffälligkeiten während der einvernehmlichen Regelung hinsichtlich der Geschwistertrennung gezeigt hat. Darüber hinaus hat auch die Mutter damals gezeigt, dass sie selbst die einvernehmliche Trennung der Geschwister nicht zu akzeptieren vermochte.
Die Mutter ist auch im Übrigen aufgrund des bei ihr festgestellten Parental Alienation Syndrome nicht uneingeschränkt erziehungsfähig. Sie hat wiederholt gezeigt, dass sie die Kinder nicht loslassen kann, sie hat durch das Nichtakzeptieren der gerichtlichen Entscheidungen verbunden mit dem ständigen hin und her für die Kinder Konfliktsituationen geschaffen, mit deren Bewältigung die Kinder sind. Auch in der Verhandlung vor dem Senat hat die Mutter erneut gezeigt, dass sie trotz der differenzierten sachverständigen Erklärungen für die Motive der Äußerungen der Kinder im Geschwistergefüge nicht im Interesse der Kinder zurückstehen kann.
3. Der Senat ist nach wie vor der Auffassung, dass der Vater erziehungsgeeignet ist, ……….
Der Senat hält die Betreuungssituation für die Kinder beim Vater in Übereinstimmung mit den Ausfüh-rungen des SV nach wie vor für günstig …[wird ausgeführt]….
Auch der Senat hat bei der Anhörung der Kinder den Eindruck gewonnen, dass es ihnen beim Vater gut geht. Die Kinder machen einen fröhlichen, aufgeweckten Eindruck. Nachdem der Druck der Frage, bei welchem Elternteil sie leben wollen, genommen war, erzählten sie frei und ungezwungen. Der Senat teilt daher die Auffassung des SV und der Verfahrenspflegerin, dass die verbalen Äußerungen der Kinder nicht ihren tatsächlichen Verhalten entsprechen…[wird ausgeführt]….
Daher sieht der Senat letztendlich …………….
4.. ….
5. Da für die Kinder ……..
III .. (betr. Umgangsregelung)
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf ….
Der Senat sieht keinen Anlass, von der Möglichkeit der Gebührenbefreiung gemäß § 131 III KostO Gebrauch zu machen. Die Mutter hat nämlich die Beschwerde nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder, sondern ausschließlich im eigenen Interesse der Kinder und aus Uneinsichtigkeit eingelegt (vgl. OLG Thüringen, FuR 2000, 121; BGH, Beschluss v. 21. 12. 1988 -IVb Zß 54/88).
(Mitgeteilt vom Vors. Richter am OLG D. Maunz, Dresden)
Verhaltensmuster und Persönlichkeitsstruktur Entfremdender Eltern
Psychosoziale Diagnostik und Orientierungskriterien für Interventionen.
von Dr. Walter Andritzky
Für Psychotherapeuten, Sozialarbeiter, Gerichtssachverständige, Richter, Verfah-renspfleger, Anwälte, Lehrer, Kindergärtnerinnen, Ärzte, Bekannte und Nachbarn entstehen damit auch Kriterien, um entfremdendes Verhalten nach Tren-nung/Scheidung frühzeitig erkennen, zum Wohle der betroffenen Kinder gegensteuern und ggf. die notwendigen Sorgerechts- und Umgangsregelungen einleiten zu können. Wo ein konsequentes Grenzensetzen erforderlich wäre, funktionalisieren entfremdende Eltern professionelle Helfer aufgrund ihrer spezifischen Familien- und Persönlichkeitsdynamik oft mit erstaunlicher Mühelosigkeit für die eigene Zielsetzung und Sichtweise des Elternstreits um.
Das für nicht beteiligte Beobachter und aus der Distanz oftmals unbegreifliche, kritiklose oder ohnmächtig wirkende Mitagieren mit den‚ Tricks‘ und Strategien entfremdender Eltern kann nur vor dem Hintergrund eines tieferen Verständnisses für deren Persönlichkeits- und Familiendynamik und durch eine daraus abgeleitete Interventionsphilosophie überwunden werden.
Thema sind jene Verhaltensweisen, die im Endergebnis zu einem Phänomen führen, das in seinen verschiedenen Facetten durch Gardner (1998) als “elterliches Entfremdungssyndrom” (parental alienation syndrome, PAS) bekannt wurde. Dabei beginnen manche Kinder nach einer Trennung der Eltern und mit Beginn eines Sorgerechtstreites (oft nach einer nicht abgesprochenen Kindesmitnahme, Umgangsboykott und Abwertungen des anderen Elternteils) ohne nachvollziehbaren Anlass im Verhalten des nicht betreuenden Elternteils den Kontakt zu ihm und seinem familiären Umfeld zu verweigern. Sie erfinden eigene Gründe hinzu und betonen, dass alles “ihr Wille” sei. Sie weisen dabei eher absurde Begründungen vor und solche, die sie wörtlich vom entfremdenden Elternteil (eE) übernommen haben. Nach verschiedenen Studien in den USA wandten sich bei hochstreitigen Scheidungen 30-45% der Kinder zwischen 7 und 14 Jahren gegen einen Elternteil, ohne dass dafür Gründe im Verhalten dieses Elternteils feststellbar waren (Johnston und Campbell, 1988; Lampel, 1986, 1996). Nach den Erfahrungen des Autors liegt Verdacht auf PAS auch in Deutschland etwa in jedem zweiten Fall vor, für den ein psychologischer Sachverständiger von einem Familienrichter mit Klärung von Fragestellungen wie “ob der Umgang des xx-Elternteils dem Wohl des Kindes dient” oder “welchem Elternteil ggf. das alleinige Sorgerecht für xx übertragen werden sollte” beauftragt wird. Das in Deutschland nur fragmentarisch rezipierte PAS-Konzept wurde mittels “übergestülpter” Kriterien vorschnell angezweifelt, ohne dass zwischen “Kindesentfremdung” und “elterlichem Entfremdungssyndrom” unterschieden wurde (vgl. Salzgeber und Stadler, 1998; Stadler und Salzgeber, 1999; Fegert, 2001) oder auch nur der Erkenntnisgewinn gegenüber früheren Konzepten herausgearbeitet wurde.
Bei der psychologischen Begutachtung finden sich zwar komplexe Problemkonstellationen, wenn tatsächliches Fehlverhalten eines vom Kind abgelehnten Elternteil vorliegt (z.B. Schläge, mangelnde Zuwendung zum Kind), wenn neue Partner und Kinder hinzukommen und ein mehrfacher Loyalitätskonflikt entsteht (vgl. Warshak, 2000), wenn die geschlechtsspezifische Identifikation und gleichzeitiger Loyalitätskonflikt vorliegen oder Schuldzuschreibung des Kindes gegenüber dem verlassenden Elternteil. Diese Randbedingungen sind jedoch von Ursachen und Erscheinungsbild des PAS abzuheben: Erstere können lediglich Präferenzen des Kindes für einen Elternteil begründen, keinesfalls jedoch ein Verhalten, das die Merkmale von PAS umfasst. In allen Fällen von PAS kann in der psychologischen Familienuntersuchung ein massiv entfremdendes und den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil (aE) be-hinderndes Verhalten nachgewiesen werden, welches die Reaktionen des Kindes inhaltlich und im zeitlichen Auftreten erklärt (vgl. Klenner, 1995).
PAS als Ergebnis von Elternstreit zu deklarieren und die aus massiver Beeinflussung des Kindes und Behinderungen seines Kontaktes zum anderen Elternteil resultierende Manipulation des Kindeswillens zu leugnen (vgl. Lehmkuhl, 1999), verdreht bewusst die empirischen Sachverhalte und verkennt das Vorliegen verschiedener Abwehrmechanismen der Psychodynamik, z.B. der Identifikation mit dem Aggressor.
Ein Entfremdungssyndrom ist durch mehrere Merkmale definiert und stets Resultat eines emotionalen Missbrauchs eines Kindes mit dem Ziel, den Kontakt zum anderen Elternteil auf Dauer abzubrechen. Dabei liegen alle fünf von Rogers (1992) definierten Typen des emotionalen Kindesmissbrauchs vor: Zurückweisung, Terrorisieren, Ignorieren, Isolieren und Bestechen des Kindes. In Abgrenzung zu den häufigeren Loyalitätskonflikten, die Kinder (nicht nur) in Trennungsprozessen haben, tritt ein Entfremdungssyndrom zudem erst dann auf, wenn Scheidungsstreitigkeiten in Sorgerechts- oder Umgangsstreitigkeiten übergehen.
Was das Alter angeht, innerhalb dessen sich ein Entfremdungssyndrom ausbilden kann, betont Gardner (1998, S. 124), dass die Suggestibilität des Kindes umso höher ist, je jünger es ist. Aus Entwicklungspsychologie und Sozialisationsforschung leitet sich ab, dass Kinder bereits ab dem 8. Lebensmonat unterschiedliche Wiedererkennungsreaktionen zeigen, also personal zu unterscheiden vermögen. Wenngleich die sprachliche Beeinflussbarkeit bis zum 2. Lebensjahr noch begrenzt ist, lernt das Kind über nonverbale Konditionierungen nach dem Modell der Verhaltensformung (shaping), z.B. wenn das Kind bei Abwendungsreaktionen gegenüber dem anderen Elternteil belohnt wird oder Liebesentzug seitens des entfremdenden Elternteils erfährt, wenn es sich dem aE zuwendet. Es entsteht ein Ablehnungsverhalten gegenüber dem aE, das sich mit wachsender sprachlicher Kompetenz als “Ich will nicht zum aE” äußert. Ablehnungsreaktionen aufgrund von Manipulationen des eE und ohne nachvollziehbare Gründe sind daher bereits ab ca. dem zweiten Lebensjahr zu beobachten. Typischerweise erfolgen Trennungen mit späterer Entfremdungsdyna-mik zwischen 3. und ca. 7. Lebensjahr eines Kindes, wenn das Kind libidinöse Bin-dungen entwickelt und den aE als Interaktionspartner sukzessive und partiell erset-zen kann.
Einen Nährboden für entfremdendes Verhalten bilden Rahmenbedingungen und Konflikte, wie sie ganz generell nach einer Scheidung auftreten. Dazu zählen nach der Erhebung von Proksch (2000) u.a.:
• die ungleich verteilte Betreuung der Kinder durch Vater bzw. Mutter: Betreut wer-den die Kinder von 66% bzw. 68% der Mütter mit alleinigem bzw. gemeinsamem Sorgerecht, aber nur von 12 bzw. 19% der Väter.
• Je nach Sorgerechtsverteilung zeigen 37-47,5% der Kinder Sorge, einen Elternteil zu verlieren, 32% psychische Veränderungen, 20-22% Aggressionen.
• Väter ohne Sorgeberechtigung zeigen mit 18% doppelt so häufig Angst, dass die Kinder den Kontakt zu ihnen ablehnen, wie Väter mit gemeinsamer Sorge.
• Besonders konfliktträchtig ist die Abwertungstendenz gegenüber dem jeweils aE: 65 bzw. 74% der Väter bzw. Mütter mit alleiniger Sorge, aber nur 42% der Eltern mit gemeinsamer Sorge halten den Ex-Partner für weniger oder überhaupt nicht „verantwortlich für die gemeinsamen Kinder“.
• Einem erheblichen Teil der Väter (17%) und Mütter (13%) mit alleiniger Sorge wäre es lieber‚ die Kinder gingen nicht zum anderen Elternteil. Probleme mit dem Umgangsrecht bekunden insg. 38,5% (!) der N=7008 befragten Elternteile. Etwa jeder dritte Vater bzw. Mutter (34%), bei dem/der das Kind nicht lebt, möchte häufigeren Umgang, 37 bzw. 31% auch einen längeren Umgang mit ihren Kindern haben (Proksch, 2000, S. 97).
Kapitel
• Eltern
Eltern Typische Verhaltensweisen entfremdender Eltern Die detaillierte Kenntnis der acht Kriterien und der drei Schweregrade von PAS ist hilfreich, um z.B. im Rahmen psychotherapeutischer oder soziala…
• Kontakte
Soziale Kontakte Das Kind fungiert im Sozialkontakt des eE als drittes Objekt und puffernder Beziehungsvermittler. Bei geringem sozialem Netzwerk nach der Tren-nung (Fixierung auf eine Freundin oder di…
• Erziehungsverhalten
Erziehungsverhalten Typische Strafen sind Stubenarrest und Fernsehverbot. Bei der Exploration von Alltagsinteraktionen und Sanktionsverhalten zwischen eE und Kind finden sich stereotyp die Begriffe Gr…
• Sprachstil
Sprachstil Die Sprache des eE enthält einen neurotischen Code, der von einem narzisstischen Defizit zeugt: Der/die frühere Partner/in wird als unzureichender Mutter-Ersatz geschildert. Aufgrund des …
• Trennungssituation
Verhalten Verhalten in der Trennungssituation Während in etwa der Hälfte meiner begutachteten Fälle der aktive Entfremdungsprozess erst einige Wochen oder Monate nach der Trennung einsetzte bzw. na…
• Techniken
Entfremdungstechniken und -phasen Bestimmte Strategien und Argumente ty-pisch. Neben diesen allgemeinen Verhaltensindikatoren für eE stellt sich der aktiv betriebene Entfremdungsprozess in Phasen dar,…
• Persönlichkeitstyp
Persönlichkeitstyp Zum Persönlichkeitstyp entfremdender Elternteile und zu den Entwicklungsrisiken betroffener Kinder. Wenn im Weiteren die Person des eE thematisiert wird, soll damit keine Gleichun…
• Missbrauch
Missbrauch Narzisstischer Missbrauch. Wie bereits erwähnt ist für die Borderline-Persönlichkeit ein Gefühl innerer Leere typisch, das mit dem allgegenwärtigen Bestreben kompensiert wird, Bestäti…
• Entwicklungsrisiken
Entwicklungsrisiken Entwicklungsrisiken für Kinder von Borderline-Elternteilen. n den auf Mütter ausgerichteten empirischen Untersuchungen (die z.B. für allein erziehende BPD-Väter analog gelten d…
• Interventionsgrundsätze
Interventionsgrundsätze Individuelle Interventionen und Beratung. Bei Beratungsgesprächen, gegenüber Ärzten, Lehrern oder bei gerichtlichen Anhörungen stellen sich eE in sehr spezifischer Weise d…
Juni 1, 2014 um 5:29 pm
Ich selbst habe keine Kinder und muss zugeben, mich hier erstmalig mit dem Thema zu beschäftigen. Aber schon bei oberflächlicher Betrachtung läuft es mir kalt den Rücken runter. So viel Perversion, Rechtsbeugung und Pseudo-Wissenschaft ist aus den Schreiben „im Namen des Volkes“ erkennbar, dass einen der Ekel packt.
Es „kann auch der Wille des Kindes nicht Maßstab der Entscheidung sein, auch wenn der Wille immer wieder klar und eindeutig geäußert wird“. Deutlicher kann man die totale Mißachtung des Willens des Kindes nicht mehr ausdrücken.
Offensichtlich ist, dass die Mutter sich bei den Behörden „unbeliebt“ gemacht hat und dadurch die einseitige Parteinahme der Behörden felsenfest und unumkehrbar scheint. Man schreckt nicht einmal davor zurück, die Mutter für verrückt zu erklären, auch wenn man das entsprechend des Zeitgeistes natürlich in wohlformulierte medizinische Begriffe packt. Man entblödet sich nicht einmal, die völlig normale und nachvollziehbare Liebe der Mutter zu ihren Kindern als krankhaft zu beschreiben, und bedient sich dabei großspuriger, pseudo-wissenschaftlicher Gutachter.
Ohne diesen „Fall“ wirklich zu kennen, spricht allein aus den Schreiben der „Sachverständigen“ und des Gerichts eine solche Menschenverachtung, Arroganz und Ignoranz, dass einem Zweifel an der Reformierbarkeit eines solchen menschenfeindlichen Systems kommen.
Juni 1, 2014 um 6:13 pm
Am 30.05.2014 wurde beim OLG Saarbrücken, ohne Anhörung, wohlgemerkt die Entscheidung ein halbes Jahr gehängt hatte, entschieden, nach über 4 Jahren Kontaktlosigkeit, die Kinder schwer geschädigt sind, weitere 2 Jahre jeden Kontakt auszuschließen. Alle Gebote eines Familienverfahrens nicht eingehalten sind, kein runder Tisch, keine gemeinsamen Gespräche, keine Mediation, kein Verfahrensbeistand für die Kinder, das Jugendamt untätig war. Tatsächlich durfte ich nachdem die Entscheidung beim OLG getroffen war, erstmals nach über 4 Jahren mit dem Jugendamt telefonisch wenige Worte wechseln. Der Inhalt kein Kontakt mit den Kindern. Wer braucht solche Gespräche???
Es hätte sich an für sich dafür eingesetzt werden müssen den Kindern die Mutter zu erhalten. Der Einsatz erfolgt nicht.
Am 25.02.2014. wurden die Kinder Maurice und Marcel, beide geboren am 31.07.2009, sie werden 5 Jahre alt versucht anzuhören.
Dabei wurde festgestellt, dass bei Maurice die Sprachbehinderung noch deutlicher ausgeprägt ist als bei Marcel.
Maurice kann nur unverständliche Laute von sich geben und kann einer Unterhaltung
offensichtlich nicht folgen. Die Anhörung wird -daher abgebrochen.
Die Kinder sind vollkommen entwicklungsverzögert.
Mit Schreiben von vor wenigen Tagen sollen die Kinder nun angeblich zwischenzeitlich Dreiwortsätze reden, in der Zwischenzeit tagsüber sauber sein und weiterhin Afi und Ergotherapie erhalten.
Julien, geb. 08.08.2007, er wird 7 Jahre alt, geht nach wie vor in den Kindergarten. Er hat Pflegestufe 1 aufgrund Retardierung und Sprachverzögerung.
Er wird schon als Kleinkind psychiatrisiert, benötigt Frühförderung.
Justin geb. 31.08.2006, er wird 8 Jahre alt, hat eine Konzentrationsstörung. Diese wurde im Herbst 2013 nach der mit einem Jahr verzögerten Einschulung von der Lehrerin erkannt und benötigt Betreuung während der Übungszeiten in der Schule. Nun wird gehofft, dass dadurch das Ziel der ersten Klasse erreicht wird. Derzeitiger Stand wegen Geheimniskrämerei unbekannt.
Die Schulleiterin hätte ein Gespräch mit mir führen müssen. Hat sie nicht. Die schriftliche Nachfrage sowohl beim Jugendamt als auch der Polizei, an die sie hätte Meldung geben müssen, blieb unbeantwortet.
Justin, geb. 31.08.2006 wurde mit Ziehen und Gewalt am 12.05.2010 weil er im Alter von 3 Jahren bei nicht existenter Kindergartenpflicht nicht in den Kindergarten wollte, durch die Großeltern väterlicherseits, mit Gewalt, er hatte sich an mir festgekrallt, er wollte nicht mit entzogen, da mit Gewalt ist dies eine Entführung. Julien, geb. 08.08.2007 ging daraufhin freiwillig mit. Die Anzeige wurde drei Mal von der Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt.
Maurice und Marcel wurden ohne Beschluss, ohne Anhörung der Eltern am 31.05.2010 entzogen. Marcel hatte gleichfalls geschrien. Auch er wollte nicht von mir weg.
Bis heute wurde auf die Gefährdungsmeldung wegen seelischer Gewalt bei den Kindern nicht reagiert. Niemand, keine Behörde vor Ort, setzt sich für die Kinder, Kontakt mit ihnen und mir ein.
Immer ist daran zu denken, dass der überraschende Entzug der Eltern oder eines Elternteils eine massive Störung des Urvertrauens bei den Kindern hinterlässt.“
Beobachtungen zeigen, dass fortwährend misshandelte oder vernachlässigte Kinder neben der unsicheren Bindung mehr Probleme mit Gleichaltrigen und dem Lehrpersonal zeigen. Jedoch sind vernachlässigte Kinder insgesamt weniger aggressiv. Sie sind oft eher passiv und zurückgezogen. Mit zwei bis sechs Jahren zeigen beide Gruppen u.a. weniger Einfühlsamkeit, reagieren auf den Kummer anderer mit Aggression, sind hypermotorisch, können sich nicht konzentrieren, sind unaufmerksam und geben schnell auf, sind distanzlos oder misstrauisch und zeigen weniger Neugier- und Explorationsverhalten und zeigen sich darum weniger intelligent. Am stärksten hierbei sind die vernachlässigten Kinder betroffen. Sie zeigen die wenigsten positiven Affekte und die geringste Impulskontrolle sowie die niedrigsten IQ-Werte.
Im Erwachsenenalter zeigen sich ähnliche Ergebnisse. Erwachsene mit unsi-cheren/gestörten Bindungsbeziehungen fühlen sich weniger sozial akzeptiert und sind erheblich depressiver.
Die Mutter steht im Zentrum des kindlichen Daseins. Alle Erziehungswissenschaftler sind sich einig, dass die Bindung zwischen Mutter und Kind die psychologische Entwicklung des Menschen entscheidend prägt. Die Grundhaltung zum Leben, das Urvertrauen, die Basismuster von Liebe und Beziehung entstehen in der frühen Interaktion von Mutter und Kind. Umso traumatischer ist dann die nicht notwendige Trennung von der Mutter.
„Die Erzeugung von PAS ist als psychischer bzw. narzisstischer Kindesmissbrauch anzusehen. Der ID 10 (1994) erfasst den psychischen Missbrauch unter der Diagnoseziffer T 74.3
Rechtlich gesehen ist PAS als psychische Kindeswohlgefährdung durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge unter Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses des Kindes im Sinn des § 1666 BGB einzuordnen“ (W. v. Boch-Galhau, s. Lit.)
Bowlby sah bei Kindern als bedeutende präventive Maßnahme an, sie in der frühen bis mittleren Kindheit möglichst nicht lange von den Eltern zu trennen.
Bindungen sind zum Überleben (des Kindes) notwendig. Sie werden als das „evolutionär entstandene Bedürfnis nach Nähe und ungehindertem Zugang zu einer Schutz gewährenden Bezugsperson“ (Dettenborn & Walter, 2002, S. 33) verstanden.
Die Kinder sind durch willkürliche Einschnitte, Resignation, Hilflosigkeit und Labili-sierung des Selbstwertgefühls geschädigt. Die Kinder wurden und werden verunsi-chert und irritiert. Demzufolge haben sie eine erhöhte Vulnerabilität. Sie haben Ent-wicklungsverzögerungen, Minderungen der geistigen Leistungsfähigkeit, Fehlent-wicklungen der Persönlichkeit, psychische Erkrankungen, sie sind der permanent starken Belastung durch mangelnde Befriedigung angemessener Bedürfnisse und durch den Aufenthalt bei ihren Entführern dem Dauertraumatisierungserlebnis ausgesetzt. Es wurde und wird Substanzmissbrauch durch fehlende Bindung betrieben.
Mütter sorgen für das Sprachgefühl und die Empathiefähigkeit ihres Kindes.
“Die Welt durchwandernd fand ich allerwärts: Kein Herz kann lieben wie ein Mutter-herz”, dichtete der deutsche Dichter Friedrich von Bodenstedt im 19. Jahrhundert.
Männer brauchen Mamas Nähe: Das gilt zumindest in den USA. Janice Compton und Robert Pollak von der Uni Michigan werteten in einer aktuellen Untersuchung (.pdf) eine repräsentative Umfrage aus. Demnach lebt ein Amerikaner über 25 im Schnitt nicht weiter als 25 Meilen von seiner Mutter entfernt. Bei Singles verkürzt sich der Radius sogar auf 15 Meilen.
Mütter sorgen für Sprachgefühl: Wir lernen bereits im Mutterleib, zwei verschiede-ne Sprachen voneinander zu unterscheiden. Konsequenz: Neugeborene interessieren schon kurz nach der Geburt für die Sprachen, die sie im Mutterleib regelmäßig gehört haben. Das fand Janet Werker von der Universität von British Columbia in einer Studie (.pdf) heraus. Sie spielte 30 Babys im Alter zwischen 0 und 5 Tagen Sätze in zwei Sprachen vor. Währenddessen maß die Wissenschaftlerin, wie oft die Kleinen an einer Gummibrustwarze saugten – ein Indiz dafür, wie stark sie auf einen Reiz in ihrer Umgebung reagierten. Die Hälfte der Kinder stammte von zweisprachigen Müttern, die während der Schwangerschaft sowohl Englisch als auch Philippinisch gesprochen hatten. Und siehe da: Diese zeigten an beiden Sprachen das gleiche Interesse, während die Babys von englischsprachigen Müttern lediglich bei den englischen Sätzen deutlich stärker saugten.
Mütter vererben Stressresistenz: Mütter und ihre Kinder reagieren auf Stress ähn-lich – sogar der Herzschlag gleicht sich. Amy Kerivan von der Stanford Universität trennte in einer Studie (.pdf) im Jahr 2001 36 Frauen und ihre neun Monate alten Babys für kurze Zeit voneinander. Wenig überraschend löste diese Trennung sowohl bei Kindern als auch bei Müttern Stress aus, der sich in einer erhöhten Pulsfrequenz niederschlug. Überraschender: Der Puls der Mütter glich dem der Kinder – auch dann, wenn Mutter und Kind wieder vereint waren. Mehr noch: Frauen, die sich selbst als ängstlich einschätzen, reagierten bei dem Experiment heftiger – genau so war es bei ihren Kindern.
Mütter machen empathisch: Juan Adrian und seine Kollegen von der spanischen Universität Jaume in Castellón beobachteten für ihre Studie 41 Mütter dabei, wie sie ihren Kindern Bilderbücher vorlasen. Außerdem testeten sie die Empathiefähigkeit der Drei- bis Sechsjährigen. Ein Jahr später machten die Wissenschaftler das gleiche nochmal. Dabei bemerkten sie, dass die Ausdrucksweise der Mutter offenbar einen Einfluss auf die Empathie der Kinder hat. Demnach wirkten sich Verben wie “denken”, “wissen”, “glauben” oder “erinnern” positiv aus – je mehr die Mütter davon Gebrauch machten, desto empathischer waren die Kinder ein Jahr später.
Fehlende Mutterliebe führt zu Problemen: Wer als Kind keine Bindung zu seiner Mutter verspürt, leidet darunter oft ein Leben lang – das gilt besonders für Jungen. Zu diesem Ergebnis kam Pasco Fearon, Psychologe an der britischen Universität von Reading, in einer Studie vor einigen Monaten. Er analysierte 69 Untersuchungen mit knapp 6000 Kindern unter zwölf Jahren. Ergebnis: Entwickelt eine Mutter in den ersten Lebensjahren des Sohnes keine sichere Bindung, sind bei ihm spätere Verhaltensprobleme wie Aggressionen oder Feinseligkeiten erheblich wahrscheinlicher.
Musik fördert die Entwicklung von Babies und Kindern. Schon vor der Geburt genie-ßen Kinder im Mutterleib manche musikalischen Klänge. Kürzlich fanden Forscher der Universitäten Bielefeld und Münster heraus, dass insbesondere die Sprachfä-higkeit, das Sozialverhalten und die Aggressionsbewältigung bei Kindern wesentlich besser ausgebildet sind, wenn sie sich regelmäßig mit Singen beschäftigen.
Laut der Studie wurden von 500 Kindergartenkindern bis zu 88 Prozent der Mädchen und Jungen, die verhältnismäßig viel sangen, als regelschulfähig beurteilt. Bei den weniger singenden Kindern traf dies hingegen nur auf 44 Prozent zu. Die körperlichen, geistigen und sozialen Fähigkeiten von Kindern werden durch das Singen unterstützt.
In der linken Hirnhälfte sind z.B. Sprache, Denkprozesse, Mathematik und Musik verankert, in der rechten Hemisphäre visuell-räumliche Wahrnehmung, Gefühle, Kreativität, Fantasie und Körperkoordination.
Männer und ich ziehe vor denen den Hut, die sich mit den Kindern beschäftigen sind für das technische Verständnis und weiteres zuständig, damit sich hier kein Mann diskriminiert fühlt, weil ich hier nur aufgelistet habe, aus welchen Gründen Kinder die Mutter brauchen, da Kinder für eine gedeihliche Entwicklung Mutter und Vater brauchen.
April 14, 2014 um 10:47 pm
Claudia Sckaer, geb. Quack Kleinblittersdorf, 07.04.2014
Saarlandstr. 25
66271 Kleinblittersdorf
Oberlandesgericht Saarbrücken
Franz-Josef-Röder-Str. 15
66119 Saarbrücken
9 UF 25/14
ich wurde gerade vom Jugendamt dahin belehrt, dass die Aufgaben des SGB VIII als auch die Einhaltung des Inhalts der UN-Kinderrechtskonvention Aufgabe von Herrn Christmann, Richter am Amtsgericht wäre. Ich solle mich an Herrn Christmann wenden. Ich erklärte dem Mitarbeiter er bräuchte mich nicht weiter auf den Arm zu nehmen, bei Herrn Christmann war das Verfahren, die nächste Instanz, wird dann für eine Entscheidung zuständig.
Herr Feld hat sich geweigert überhaupt etwas zu machen. Damit nach wie vor.
Ich habe ihn dahin beraten sich das Sozialgesetzbuch VIII als auch die UN-Kinderrechtskonvention durchzulesen.
Herr Feld mit dem ich gesprochen habe, hat damit herausgestellt, dass er noch nicht weiß warum er beim Jugendamt beschäftigt ist, er ohne jede Kenntnis, vollkommen ahnungslos und willkürlich an jeder Rechtsgrundlage vorbei arbeitet. Ich habe keinerlei Erklärung warum Herr Feld überhaupt beim Jugendamt beschäftigt ist. Ein Anrufbeantworter der hilfesuchende Eltern mit der Angabe, die Aufgabenwahrnehmung des SGB VIII ist nicht Aufgabe des Jugendamtes weg vom Jugendamt verweist, macht den gleichen Zweck. Damit hat das Jugendamt seine Funktion und Aufgabe eingebüßt und machte und macht sich vollkommen entbehrlich. Es würde sich der Steuerzahler freuen es würde die Kinderklaubehörde aus der Nazizeit endlich abgeschafft werden und Kosten dafür würden entfallen. Eine Stelle die Finanzen im Kinder- Jugend- und Familienbereich zur Verfügung stellt wäre völlig ausreichend. Diese könnte beim Finanzamt oder Landesamt für Soziales angesiedelt sein. Die generelle Einführung des Wechselmodells macht das Jugendamt für familienrechtliche Angelegenheiten völlig überflüssig und entbehrlich.
Desweiteren hat mich geärgert, dass er angegeben hatte, dass ich bei den Linken gewesen sei, die mir helfen wollten. Für was sitzt Herr Feld nochmal im Jugendamt, damit der Landtag, nachdem es zuvor Herr Christmann war, seine Aufgaben wahr-nimmt. Ah ja, sehr interessant. Ich werde es weitergeben. Ich will Kontakt mit den Kindern, meiner Erziehungspflicht hinterherkommen, dafür müssen die Kinder zur Verfügung stehen und weil die Kinder noch zu jung sind um sich selbst wehren zu können, ihnen den zustehenden Kontakt mit mir, der ihnen nach der UN-Kinderrechtskonvention zusteht, durchzusetzen, weil hier in diesem Land anschei-nend niemand dafür verantwortlich ist. Verfahrensbeistände die Rechte von Kindern nicht wahrnehmen. Für was solche Kinder beigeordnet und bezahlt werden entzieht bei völliger Untätigkeit jeden Anspruchs.
§ 31 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
Auf die Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeschutzgesetzes hatte ich Herrn Feld nicht hingewiesen. Er hat dieses auch von sich aus nicht angesprochen. Das es dieses gibt entzieht sich daher seiner Kenntnis. Dass er in familiengerichtlicher Auseinandersetzung und Zuarbeitung für das Gericht keine Ahnung hat, konnte ich nach wie vor Bestens erkennen. Denn andernfalls wüsste er des Inhalts von FamFG, und auch BGB als auch des Inhalts vom Grundgesetz.
Die Einhaltung des Grundgesetzes ist Minimum. Mitarbeiter öffentlicher Behörden werden alle auf die Einhaltung des Grundgesetzes vereidigt müssen einen Eid darauf ablegen. Zumindest war dies bei mir der Fall. Mit dem Grundgesetz wurde sich schon in der Schule, vor einer Ausbildung beschäftigt. Eine Kopie des Grundgesetzes wurde mir auch im Zusammenhang mit der Vereidigung ausgehändigt.
Worin sich die Kenntnisse und der Anspruch ergeben, dass Herr Feld beim Jugendamt angestellt ist, ist für mich nicht erkennbar. Nur reine Verleumdungen haben weder etwas beim Jugendamt zu suchen noch beim Familiengericht, haben dem Familiengericht nicht als Fakt verkauft zu werden. Vor allem dann wenn nur eine Seite angehört wurde und die andere nicht. Dies ist aber bis heute der Fall. Für beschäftigte gilt nach § 839 die Amtshaftung. Fehlende Kenntnisse sind sich anzueignen.
Nachdem ich für das Familienverfahren keine Beratung durch das Jugendamt erhalten hatte, machte ich zusammen mit meiner Mutter einen Termin beim Jugendamt. Ich wurde angeschrien, weil Herr Feld und Frau Herz nicht beraten konnten, weil sie keine Ahnung hatten, worauf ich zurückgeschrien hatte, damit sie merken wie das ist falsch behandelt zu werden. Daraufhin wurde mir Unterbringung angedroht. Morbus Ignoranzia fehlendes Wissen, fehlende Bereitschaft sich Wissen anzueignen sind eine Persönlichkeitsstörung nach ICD. Menschen mit einer solchen Störung haben auf dem Jugendamt nichts zu suchen. Meine Mutter versuchte vergeblich mit Herrn Feld und Frau Herz ein Gespräch zu führen. Sie kam aus dem Gebäude war fix und fertig. Sie haben dich als Straftäterin dargestellt nur Lügen über dich verbreitet, dich vollkommen falsch dargestellt. Meine Mutter musste sich erst eine Weile erholen bevor sie in das Auto einsteigen konnte. Ihr war es so schlecht gegangen, dass sie im Anschluss den Hausarzt wegen Herzbeschwerden aufsuchen musste. Mir wurde vorgeworfen, ich hätte mich falsch verhalten. Das falsche Verhalten existiert nach wie vor. Fehlendes Wissen existiert nach wie vor nicht. Frau Herz beschwerte sich daraufhin beim nächsten Gerichtstermin, dass ich nachts um 3.00 Uhr dem Jugendamt eine Ausarbeitung per Email hatte zukommen lassen. Ach was hatte sie diese email doch aus dem Schlaf gerissen und geweckt. Nein sie hat sich geärgert weil sie sich hätte mit der Gesetzgebung beschäftigen müssen. Der Beweis dass dies nach wie vor nicht der Fall ist, liegt auf der Hand. Die Beratung von Herrn Feld lag in der Beratung mich an Institutionen zu wenden, die für die Einhaltung des SGB VIII überhaupt nicht zuständig sind. Damit ich negativ auffallen soll, mich als Gestört darstellen soll, damit ein Beweis geschaffen werden könnte, dass ich geistig nicht zurechnungsfähig bin. Dass sie sich unmenschlich verhalten, ich mir als Mutter Sorgen mache, nachts daher nicht schlafen konnte, hat ihnen weder ihr Verstand mitgebracht noch ist ihnen dies bis heute in den Sinn gekommen. In welcher Welt diese Mitarbeiter lebten und leben ist mir völlig fraglich, wie nicht von dieser Welt.
Ein Verfahren zurückzuziehen, um Rechtsansprüche durchsetzen zu können, ist derzeit für mich ein schlechter Ratgeber.
Desweiteren hat er Herr Feld mich darauf hingewiesen dass die Fraktion der Linken im Landtag diese Aufgabe und Funktion des SGB VIII gewollt wahrnehmen und ich mich an diese wenden soll.
Ein Jugendamt in dieser Form hat auf einem Familiengerichtstermin nicht zu suchen und nicht mitzuwirken. Das Jugendamt in der jetzigen Form gehört mehr als dringend abgemahnt.
April 14, 2014 um 10:56 pm
April 15, 2014 um 4:50 pm
…mein Sohn wurde mir durch Jugendamt vor 4 Jahren entwendet und an eine Pflegefamilie verkauft….
Mein Sohn hat keine Rechte wird nur als sichere Einnahme für die Pflgefamilie angesehen
und wir warten auf unseren Sohn und kämpfen um das arme Kind !
Was muss geschehen damit kein Kind und kein Elternteil mehr so viel Leid ertragen müssen?
April 15, 2014 um 6:55 pm
Also, dass Unrecht, die Rechtsbeugung schreit zum Himmel. Kinder gehören zu ihren Eltern und Eltern zu ihren Kindern. Keineswegs hat der Staat die Erziehung der Kinder aus der Hand zu nehmen, zu übernehmen. Das gilt auch hier. SGB VIII Hilfen sind vorrangig. Hilfen beantragt? Ist schlecht durchkommen. Jugendamt verklagen. Immer einen Schritt höher gehen. Anträge auf Aussetzung schreiben.
Disziplinarverfahren wegen erheblicher Dienstpflichtverletzung und Entfernung des Richters aus dem Dienst unter Aberkennung der laufenden Bezüge und Pensionsanspruch des Richters wegen Handeln außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung an den jeweiligen Präsidenten des Amtsgerichts stellen. Ich will mein Schreiben nachher mal einstellen.
Siehe hierzu evtl. http://www.youtube.com/watch?v=_Yqx6YsDjrA#t=2829
Vortrag von Herrn Helmut Samjeske. Der vorhergehende Beitrag ist ab 50:00 unter dem folgenden Link zu finden.
http://derhonigmannsagt.wordpress.com/2014/04/13/honigmann-treffen-bei-fulda-vom-4-6-april-2014-teil-v/
Es gibt auch noch einen Teil VII. Ich weiß nicht was darin behandelt wird.
Ich suchte nicht weiter. Es gibt bestimmt noch mehr und andere Beiträge zu dem Thema des rechtlichen Teils. Es müsste Therapeuten geben die finanziell von Vater Staat bezahlt werden, damit Kinder und Eltern zusammenbleiben. Leider gibt es ein paar Entscheidungen, weil Therapie ein Eingriff in das Privatleben ist, eine Anordnung nicht möglich und daher vielerorts kein Cochemer Modell besteht, wenn es Probleme zwischen den Eltern gibt. Es gibt ja viele entfremdete Eltern. 2012 waren es doch in der Bundesrepublik Deutschland 40.200 Fälle von Kindesentzug, was noch lange nicht der Kinderzahl entspricht und sich unter diesen Umständen jährlich 1.000 Eltern das Leben nehmen. z.B. auf den Seiten wie Familiendrama nachzulesen. Viele Fälle gelangen noch nicht in die Presse.
Strafanträge bei der Staatsanwaltschaft werden abgelehnt.
Mahnwachen und Demonstrationen organisieren, bzw. daran teilnehmen. Wir sind das Volk, wir haben die Macht. Allen Eltern ist dies anzuraten. Um so mehr Eltern teilnehmen als auch Anträge machen um so eher wird das verständlich.
Haben sie wenigstens die Möglichkeit zu telefonieren und Umgang? Ich habe nichts obwohl es so sein müsste.
Ansonsten wäre evtl. die Möglichkeit gegeben, sollten Sie Fremdsprachen können, in ein Land auszureisen, in dem es ein Gesetz gegen die Eltern-Kind-Entfremdung gibt bzw. ein Land dass es wirklich einhält, dass Kinder Vater und Mutter haben. Haben Sie tatsächlich einen Beschluss erhalten oder nur eine nicht oder mit Handzeichen einer Justizangestellten versehene Ausfertigung, die sie nicht beantragt haben. Prüfen Sie nach und wenden Sie sich mit einem Schreiben an das auswärtige Amt. Falls sie sich den ersten Link ansehen, werden Sie feststellen, dass wir wirklich und tatsächlich einen Stillstand der Rechtspflege haben, da z.B. das FamFG, das Gerichtsverfassungsgesetz, bei dem ohnehin die nationalen Gerichte, § 15 abgeschafft wurde, keinen Geltungsbereich haben und daher ungültig sind. Siehe Urteil Sümeli. Art. 25 GG Völkerrecht hat Vorrang vor den einfachen Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, dass wurde hundert pro auch nicht beachtet. Ich hoffe und warte auf die Einführung des generellen Wechselmodells, denn wissenschaftlich ist es unlängst nachgewiesen, dass Kinder für eine gesunde Entwicklung Vater und Mutter brauchen.
Gerne hätte ich weitergeholfen.
September 21, 2016 um 10:16 pm
Wie recht du mut deinen kommentaren doch hast ich erkenne vieles daran was uns auch angetan wurde und es nimmt keib ende.es gibt gefälligkeutsgutachten und falschaussagen zur stütze deren unrecht gruß patrizia
April 15, 2014 um 7:34 pm
Claudia Sckaer Kleinblittersdorf, 15.04.2014
Saarlandstr. 25
66271 Kleinblittersdorf
Disziplinargericht/Dienstgerichtshof
Präsident des Amtsgerichts Saarbrücken
Franz-Josef-Röder-Str. 13
66119 Saarbrücken
Disziplinarverfahren wegen erheblicher Dienstpflichtverletzung von Herrn Marcel Christmann in der Sache 2 F 5/14 UG und Entfernung aus dem Dienst unter Aber-kennung seiner laufenden Bezüge und seinem Pensionsanspruch
Wegen Handeln außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund § 7 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz, Voraussetzungen des Beamtenverhält-nisses darf nur in das Beamtenverhältnis berufen wer nach Nr. 2 die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dies ist bei Herrn Christmann in der Sache 2 F 5/14 UG nicht der Fall. (Anlage Beschwerde an das Oberlandesgericht vom 14.04.2014)
Nach § 33 Abs. 1 Grundpflichten dienen Beamtinnen und Beamten dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Dies ist bei Herrn Christmann ausweislich der erwähnten Beschwerde in der Sache 2 F 5/14 UG des Amtsgerichts jetzt OLG 9 UF 25/14 nicht der Fall.
§ 47 Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
Dies ist in dem Einzelfall vorliegend in besonderem Maße gegeben und hat, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise beeinträchtigt. Er hat sich einem Dienstvergehen schuldig gemacht, da er sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt hat, die darauf abzielt, den Bestand der Bundesrepublik zu beeinträchtigen. Nach Art. 20 Abs. (4) GG haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist
Nach Abs. § 47 Abs. (3) Beamtenstatusgesetz regeln die Disziplinargesetze das Nä-here über die Verfolgung von Dienstvergehen.
Nach § 48 der Pflicht zum Schadensersatz haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
Ich frage mich ob Herr Christmann Freizeitausgleich betätigt, denn eigentlich hatte er eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nach Recht und Gesetz zu treffen. Entscheidungen außerhalb des Grundgesetzes werden niemals rechtskräftig. Abgesehen davon ich durch den Rechtsanwalt eine nicht beantragte Ausfertigung erhalten habe, die keine Unterschrift des Richters und keinen Vermerk auf das Original enthält. Der Rechtsgewährleistungsanspruch ist uneingeschränkt, das heißt er darf auch kein Geld kosten.
Nicht der Grundrechtsträger hat den Verstoß gegen das Grundgesetz zu beweisen, den der Staat gegen den Grundrechtsträger stellt, dem der Staat in Gesetz und Recht nicht entspricht, sondern vielmehr hat der Staat zu beweisen, die staatliche Gewalt zu beweisen, dass der Anspruch den dieser gegen den Grundrechtsträger stellt berechtigt ist. Das heißt also die klare Definition der Abwehr ist, Schutzbefohlener ist der Grundrechtsträger. Und die staatliche Gewalt hat zu beweisen dass der Anspruch begründet ist. Ich bin Grundrechtsträger seit dem ich den ersten Schrei getan habe, eigentlich vorher schon, seit dem Zeitpunkt dass ich noch im Leib der Mutter war. Der Bürger hat immer einen Anspruch. Der Staat kann sich auch nicht darauf zurückberufen, indem er angibt, das hättest Du wissen können. Der Grundrechtsschutz gilt vom kleinen Baby bis in die schwerste Demenz. Man braucht nicht um seine Grundrechte zu kämpfen. Grundrechte sind Bringschuld. Auf der Ebene des Rechtsgewährleistungsanspruches können wir in der Bundesrepublik Deutschland sagen, dass wir bedauerlicher Weise keinen gesetzlichen Richter haben. Wir haben aber einen Anspruch auf Folgenbeseitigung wegen Grundrechtsverletzung. Der Anspruch auf Folgenbeseiti-gung wegen Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 34 GG.
Verletzt nach § 34 GG jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Das bedeutet also der Anspruch besteht gegen die staatliche Gewalt. Wenn ein Be-amter oder ein Richter eine Rechtsverletzung auf grundrechtlicher Ebene durchführt, dann tritt in diese Grundrechtsverletzung, in den Schaden der Staat ein. Der Staat kann den Anspruch gegen den Beamten oder den Richter universell durchführen, wenn die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig durchgeführt wird.
Der Rechtsgewährleistungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4 Wird jemand durch die öf-fentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.
Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Nach Art 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Nach Art 1 (1) ist die Würde des Menschen unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Der Folgenbeseitigungsanspruch ergibt sich aus Abs. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Und bindet staatliche Gewalt in allen Bereichen
Deswegen habe ich keinen Anspruch in Form eines Rechtsbehelfes eines Rechts-weges, sondern einen Anspruch gegenüber denjenigen, unmittelbar in seinem Amt, in seiner Stellung als Richter der die Grundrechtsverletzung ausgeführt hat.
Art 20 (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Art. 25 in Verbindung mit § 59 GG
Nach den allgemeinen Völkerrechtlichen Vorschriften gehen allen einfachen deut-schen Gesetzen (z.B. wie BGB) die völkerrechtlichen Vorschriften vor, wenn der Bundestag diese Vorschriften ratifiziert hat.
So ist die ratifizierte Charta der Grundrechte in Art. 1, 3 (1), 4, 6, 7, 8, 10 (1), 11, 20, 21, 23 erster Halbsatz, 33 (1), 53, 54 verletzt.
Art 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Art 59
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Ge-sandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
So wurde die folgende Entscheidung einfach missachtet.
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der einfachgesetzlichen Ausgestaltung im BGB und nach der Europäischen Menschenrechtskonvention steht beiden Elternteilen der uneingeschränkte Zugang zu ihren Kindern zu. Insbesondere für die Durchsetzung des Umgangsrechts, der Umgangspflicht des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben die staatlichen Organe zügig Sorge zu tragen. Die Verletzung dieser staatlichen Verpflichtung führt zur Schadensersatzverpflichtung des Staates, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht im Urteil vom 13.07.2000 (DAVorm 2000, 679) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.
Hochachtungsvoll
Juni 14, 2014 um 5:15 am
Ich bin Mutter von drei wunderbaren kindern.
Auch meine familie ist betroffen. Leider haben auch wir erleben müssen, was es heisst in Deutschland aufzu wachsen.
Ich habe eine schwere flucht aus Deutschland, mit meinem 2 Sohn, jetzt 8 jahre hinter mir.
Wir hatten alles verloren, das jugendamt hat uns auf die Strasse getrieben. Den kampf um meinen Sohn habe ich gewonnen. Doch nur Langsam erholt sich mein Sohn von unserer Flucht, er hatte grosse Trauma erleiden müssen. Auch ein Heimaufenthalt für 3 Monate in Spanien, wo er Sexuel misbraucht wurde und Medikamente gegen ADHS bekam.
Nur meine erste Tochter Xaviera schwarz (10 jahre) habe ich nicht retten können.
Was kann ich nur für sie Tun ? Sie wird gross ohne mich. Aber ich will nicht aufgeben!!!! Nie mals.
Mein drittes kind wurde nicht in Deutschland geboren, sie ist nicht Deutsch. Nach Deutschen gesetzen bin ich nicht ihre Mutter, da sie nicht meinen Namen trägt und keine Deutschen papiere besitzt.
ES IST GLÜCK FÜR MEINE KLEINSTE, KEINE DEUTSCHE ZU SEIN!!! Aber nur solange sie deutschland nicht betritt.
Ich hätte gern kontakt mit anderen Familien, denen es ähnlich geht.
Zusammen sind wir stärker!!
August 6, 2014 um 6:31 am
Hat dies auf Norbertschulze1's Blog rebloggt.
März 20, 2015 um 11:17 am
Hat dies auf rebloggt und kommentierte:
Was ist nur tatsächlich faul in der BRiD?
September 21, 2016 um 10:09 pm
Stimme völlig zu!!!
Habe eine fh für 6stunden die woche im haus die in allem rumschnüffelt selbst meine anstehende reha muß ich beweisen das ich dort bin.ferienzeit der kinder ibteressiert nicht ich habe genaustens zu sagen wo ich bin und was ich mache.habe belege vorzuzeigen.es wird uns jedesmal vor augen geführt das wir zu tun und zu lassen haben was uns gesagt wird.es wird zeit das denen das handwerk gelegt wird.das ist menschenrechtsverletzung das ist entmündigung uns eltern gegenüber.ich könnte so viel erzählen über erlebnisse mit der kinderklaufirma wie sie meinen sohn wegen heimweh psychiatrisieren und seit 8jahren zupumpen…..meine mädchen die im heim drogen nehmen um mit dem trennungsschmerz zurecht zu komnen usw
Gruß Patrizia Krupp